Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand: 12.09.2024

 

Sonderbedingungen Mail & Cloud →

 

I. Geltungsbereich und Änderungen

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Kunden und der VISIONARY Berlin GmbH, Reinhardtstr.12, 10117 Berlin (nachfolgend “VISIONARY Berlin”, “VISIONARY”, “Vermieter” oder “Dienstleister” genannt). Sind von diesen AGB abweichende individualvertragliche Abreden getroffen, gehen diese den Bestimmungen der AGB vor.
  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Leistungsbeschreibung und Preise können von der VISIONARY Berlin geändert werden. VISIONARY Berlin weist den Kunden auf Änderungen hin. Der Kunde kann bei Änderungen zu seinen Lasten, bestehende Dauernutzungs- oder schuldverhältnisse bis zu vier Wochen nach Änderung fristlos kündigen.
  1. Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.
  1. Alle Preis- und Kostenangaben der VISIONARY Berlin GmbH sind Nettoangaben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  1. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.

 

II. Pitching-Vertrag

  1. Hat der potenzielle Kunde VISIONARY eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und folgt VISIONARY dieser Einladung, entsteht ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag") auf das diese AGB Anwendung finden.
  1. Der Kunde erkennt an, dass VISIONARY bereits durch die Konzepterstellung kostenintensive Vorleistungen erbringt.
  1. Das Konzept, einschließlich seiner sprachlichen und grafischen Elemente, ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche Nutzung oder Bearbeitung ohne Zustimmung von VISIONARY ist unzulässig.
  1. Ideen, auch wenn die gesetzlich erforderliche Schöpfungshöhe noch nicht erreicht wurde, sind zwischen den Parteien ebenfalls geschützt, sofern sie die Vermarktungsstrategie charakteristisch prägen. Produktionskonzepte sind ebenfalls geschützt, sofern die Leistungen in einer Art konkretisiert wurden, nach der eine Umsetzung unmittelbar erfolgen könnte. Der Kunde verpflichtet sich, die präsentierten Ideen nicht ohne Abschluss eines Hauptvertrags zu verwerten oder nutzen zu lassen.
  1. Sollte der Kunde der Ansicht sein, dass ihm bereits bekannte Ideen präsentiert wurden, muss er dies innerhalb von 14 Tagen nach Präsentation schriftlich unter Beweisführung mitteilen. Wird keine solche Mitteilung gemacht, gilt die Idee als neu und von VISIONARY eingebracht.
  1. Eine Nutzung der Idee gilt als Anerkennung der Leistungen von VISIONARY. Der Kunde kann sich durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung von diesen Verpflichtungen befreien; die Befreiung tritt erst nach vollständigem Zahlungseingang ein.

 

III. Allgemeine Bestimmungen

(1) Grundlagen, Vertragsschluss und -beendigung

  1. Alle Angebote auf https://visionary.berlin und unseren Auftritten in den sozialen Medien sind unverbindlich und richten sich nicht an Verbraucher. Keine Erläuterung oder Darstellung auf unserer Webseite ist ein auf den Abschluss eines Vertrages gerichtetes verbindliches Angebot.
  1. Ein Vertragsverhältnis entsteht durch Annahme eines verbindlichen Angebots der VISIONARY Berlin durch den Kunden oder Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien. Ein Angebot, das verspätet oder in geänderter Form angenommen wird, gilt als neuer Antrag des Kunden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Anbieter diesen Antrag ausdrücklich annimmt. Die Annahme erfolgt durch formlose Erklärung des Kunden, es sei denn, das Angebot bestimmt weitere Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Zahlung einer Abschlagszahlung. Vertragslaufzeit, Leistungsumfang und Leistungszeitpunkt werden durch das Angebot festgelegt, es sei denn, die Bestimmungen ergeben sich aus diesen Geschäftsbedingungen. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich ein Erfolg garantiert wird, liegt die Verantwortung für eine mögliche Unmöglichkeit der Leistung beim Kunden.
  1. Die VISIONARY Berlin ist zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn die Zahlungsfähig- oder -willigkeit des Kunden in Frage steht. Vor oder nach der Kündigung aus wichtigem Grund wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit hat der Kunde die Möglichkeit, mit einer Anzahlung in Höhe des vollen Angebotspreises die Wirksamkeit der Kündigung zu verhindern. Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen, die über die im Angebot vereinbarten Leistungen hinausgehen, besteht zu keiner Zeit. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn VISIONARY in berechtigter Weise annehmen kann, dass die Zusammenarbeit zu Reputationsschäden führen oder bestehende Kundenbeziehungen gefährden kann. Der Grund für diese Annahme darf der VISIONARY erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sein.
  1. Der Kunde und VISIONARY sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn während der Durchführung des Projekts absehbar wird, dass die tatsächlichen Kosten den vereinbarten Budgetrahmen erheblich überschreiten und keine Einigung über eine Anpassung des Budgets oder alternative kostengünstigere Lösungen erzielt werden kann. Ein Rücktritt ist insbesondere dann zulässig, wenn die Budgetüberschreitung 40 % oder mehr des ursprünglich vereinbarten Budgets beträgt und eine Fortsetzung des Projekts wirtschaftlich unzumutbar ist. Bei einem Rücktritt von VISIONARY entfällt die Vergütung für schon erbrachte Leistungen und der Kunde trägt nur die nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen. Tritt der Kunde zurück, sind alle schon erbrachten Leistungen wie im Angebot beschrieben zu vergüten, dafür ist es unerheblich, ob der Kunde eine Teilleistung hätte annehmen müssen oder die Teilleistung alleine für ihn wertlos wäre. Neben dem Entgelt für schon erbrachten Leistungen trägt der Kunde die nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen.
  1. Tritt der Kunde nach Annahme eines verbindlichen Angebots von dem Vertrag zurück und ist die Kostensteigerung nicht der Rücktrittsgrund, muss er bei Rücktrittserklärung 28 Tage vor Produktionsbeginn alle schon entstandenen oder nicht mehr vermeidbaren Kosten tragen. Tritt er bis zu 14 Tage vor Produktionsbeginn von dem Vertrag zurück, ist zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Vertragswerks zu zahlen; bis zu 7 Tage vor Produktionsbeginn gegen Zahlung von 33% der Angebotssumme; bis zu 24 Stunden gegen 66%. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, treten sie an die Stelle der Vertragsstrafe und sind nicht rückzahlbar.
  1. VISIONARY Berlin behält es sich vor, zur Erfüllung des Auftrags Kooperationen mit Partnern einzugehen und das Projekt ganz oder teilweise durch beauftragte Dritte durchführen zu lassen.
  1. Kann der Auftrag auf Grund von gesetzlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens, z.B. auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetz, nicht ausgeführt werden, entfällt die weitere Leistungspflicht der VISIONARY Berlin. Schon erbrachte Leistungen werden wie im Angebot beschrieben in Rechnung gestellt, dafür ist es unerheblich, ob der Kunde eine Teilleistung hätte annehmen müssen oder die Teilleistung alleine für ihn wertlos wäre. Neben dem Entgelt für schon erbrachten Leistungen trägt der Kunde nicht mehr vermeidbare Aufwendungen, sofern diese nicht innerhalb der vorhersehbaren Zeit anderweitig verwertet werden können. Darüber hinaus ist der Kunde von seiner Gegenleistungspflicht befreit.

(2) Berechnungsgrundlage

  1. Die Leistungen der VISIONARY sind entsprechend der im Angebot oder dieser AGB festgelegten Höhe durch Honorar zu vergüten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Dienstleister ist auch vor vollständiger Leistungserbringung berechtigt das Honorar zu verlangen, wenn Leistung auf Grund von Pflichtverletzungen des Kunden nicht vollständig erbracht werden kann.
  1. Unsere Angebote sind keine Festpreisvereinbarungen, die tatsächlich entstehenden Kosten, insbesondere die tatsächlich benötigten Arbeitstage - und stunden oder die Höhe externer Kosten können von der Schätzung abweichen und Mehraufwand wird an den Kunden zu den im Angebot bestimmten Konditionen weitergegeben. Sollte absehbar sein, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 25 % übersteigen, wird VISIONARY den Kunden hierüber informieren. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Hinweis schriftlich widerspricht und zugleich kostengünstigere Alternativen vorschlägt. Bei einer Kostenüberschreitung bis zu 25 % ist eine gesonderte Benachrichtigung nicht erforderlich.
  1. Ist nichts anderes vereinbart, gilt ein Basis-Tagessatz 900,00 € bzw. Basis-Stundensatz von 120,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Tagespauschalen entsprechen, soweit nicht anderweitig im Vertrag geregelt, mit acht Zeitstunden. Je weitere Stunde wird der entsprechende Satz anteilig fällig. Nach der zehnten Zeitstunde fällt zudem ein Langzeitaufschlag in Höhe von 25% pro Stunde an.
  1. Wird ein Angebot erstellt, ist die dort aufgeführte Leistungsbeschreibung abschließend. Nicht im Angebot aufgeführte Leistungen können vom Kunden nicht erwartet werden. Ein Anspruch auf Gewährung von darüber hinausgehenden Leistungen besteht zu keiner Zeit. Über das Angebot hinausgehende, vom Kunden während der Produktion geforderte Leistung können von VISIONARY freiwillig erbracht werden und werden zu den im Angebot festgelegten oder, sofern nicht vorhanden, zu den üblichen Konditionen der VISIONARY abgegolten. VISIONARY weist den Kunden bei der Aufforderung auf das Entstehen von Mehrkosten hin.
  1. Kunden haben keinen Daueranspruch auf einmal gewährte Rabatte oder Sonderkonditionen. Der Dienstleister behält sich das Recht vor, dauerhaft gewährte Rabatte und Sonderkonditionen, insbesondere für Stammkunden, bei einzelnen Projekten nicht zu gewähren. Ein Anspruch auf die fortwährende Anwendung solcher Rabatte oder Sonderkonditionen besteht grundsätzlich nicht.
  1. Sofern der Leistungsort nicht Berlin ist, berechnen wir 0,54 Euro pro Kilometer oder die tatsächlich entstandenen Bahn- oder Flugkosten. Sofern nicht ausdrücklich aufgeführt, werden Reisezeiten mit 50% der jeweiligen Stundensätze oder Tagessätze berechnet.
  1. Falls nicht anders vereinbart, werden Spesen und Reisekosten für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gesondert abgerechnet. Die Erstattung für Spesen richtet sich nach den vom Bundesministerium der Finanzen jährlich festgelegten Verpflegungsmehraufwandspauschalen.
  1. Außerplanmäßige Kosten und ungeplanter Zeitaufwand, die bei der Abwicklung des Auftrages entstanden sind und nicht durch den Dienstleister verschuldet wurden (Telefonate, Fahrten, etc.), werden vom Dienstleister nach Projektabschluss zusätzlich mit üblichem Tagessatz verrechnet.
  1. Tests und/oder Probedrehs unter Einbeziehung des Kunden und Produktionsbedingungen sind nur im Angebot enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Wünscht der Kunde solche Tests und/oder Probedrehs, trägt er alle damit verbundenen Mehrkosten inklusive der erhöhten Projektleitungs- und Personalkosten.

(3) Datenschutz

  1. Bei der Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen, also bei der Aufzeichnung, Bearbeitung und Speicherung von Video- und Tonmaterial, verarbeitet VISIONARY Berlin in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten. Zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 28 DS-GVO verpflichten sich die Parteien zudem einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
  1. VISIONARY legt dem Kunden nach der Beauftragung den standardisierten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zur Unterschrift vor. Ist der Kunde mit dem vorgelegten AVV nicht zufrieden, muss er eigenständig Abhilfe schaffen.
  1. Legt der Kunde einen eigenen AVV vor, berechnet die VISIONARY 190 EUR für eine Prüfung und Bearbeitung an. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Anpassung des Umfangs oder der Art der Datenverarbeitung, der technisch organisatorischen Maßnahmen oder Subunternehmerverhältnisse.
  1. Versäumt der Kunde die Unterzeichnung des AVV stellt er den Dienstleister im Falle einer Inanspruchnahme des Dienstleisters wegen Verletzung Rechte Dritter aus oder wegen der Datenverarbeitung in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen Dritter frei und erstattet ihm sämtliche Kosten einer Rechtsverteidigung sowie jeden weiteren durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden.
  1. Verletzt der Kunde die Rechte Dritter, zum Beispiel durch das nicht Einholen einer notwendigen Einwilligung, stellt er den Dienstleister im Falle einer Inanspruchnahme des Dienstleisters wegen Verletzung Rechte Dritter aus oder wegen der Datenverarbeitung in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen Dritter frei und erstattet ihm sämtliche Kosten einer Rechtsverteidigung sowie jeden weiteren durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden.  

 

IV. Foto- und Videoproduktion

(1) Leistungsbeschreibung

  1. Die Leistungspflicht von VISIONARY ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot in Verbindung mit diesen AGBs. Im Angebot unter “Deliverables” aufgeführte Gewerke bilden den Kern der Leistungspflicht. Erweiterungen sind nur Teil der Leistungspflicht, wenn VISIONARY dem Zusatz ausdrücklich und in Textform zustimmt.
  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der im Angebot aufgeführten Leistungsbeschreibung, der genannten Deliverables, dem beschriebenen Zeitplan (Timing) und der aufgeführten Hardware. Pitches, Treatments, Moodboards, Shotlists oder sonstige Werbematerialien sind nur Teil des vereinbarten Leistungsumfangs, insoweit sie inhaltlich mit der im Angebot beschriebenen Leistung übereinstimmen. VISIONARY Berlin steht es frei von der im Angebot beschriebenen Hardware abzuweichen, sofern die bestimmte Hardware nicht essentieller Teil des Angebots oder Konzept (“Geschäftsgrundlage”) ist und durch die Abweichung für den Kunden keine Nachteile entstehen.
  1. Zusatzleistungen können jederzeit vereinbart werden und sind vom Kunden entsprechend zu entlohnen. Ein Anspruch auf Erweiterung des Leistungsumfangs nach Angebotsannahme durch den Kunden besteht zu keiner Zeit.
  1. Material und Projektdateien werden für ein Jahr durch den Dienstleister archiviert. Der Kunde kann bis zu 10 Monaten nach der Produktion eine darüber hinausgehende Archivierung gegen Entgelt beauftragen.

(2) Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt VISIONARY alle für die Produktion notwendigen Informationen, Rohmaterialien, Dateien, Weisungen oder Feedback rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei zur Verfügung. Nicht nach vereinbarter Norm geliefertes Material gilt als fehlerhaft geliefert. Im Angebot aufgeführte Fristen zu Verfügungsstellungen sind verbindlich und bei verspäteter, unvollständiger und fehlerhafter Lieferung ist VISIONARY nicht mehr an vereinbarte Fristen gebunden. Die vereinbarten Abnahmezyklen für den Kunden gelten in diesem Fall entsprechend.
  1. Ist vorgesehen, dass der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter Einzel-, oder Teilleistungen oder sonstige Werke erbringt, übernimmt VISIONARY für diese Leistungen und Gewerke keine Verantwortung. VISIONARY übernimmt dabei insbesondere keine Verantwortung für den Einfluss auf das Gesamtwerk oder die geplante Erzählung. Des Weiteren gilt für verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Lieferung der Paragraf a) dieses Unterkapitel entsprechend.
  1. Verletzt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritte Pflichten aus dem Angebot oder diesen AGBs, liegt in der Folge der weitere Leistungserfolg im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Die Leistungen des Dienstleisters sind in diesem Fall auch dann zu entlohnen, wenn sie nicht erbracht werden konnten. Nicht entstandene Kosten und ersparte Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Entstehen in Folge der Pflichtverletzung weitere Kosten, sind diese vom Kunden zu tragen. Für daraus entstehende Verzögerungen gilt Paragraf a) diesen Unterkapitels entsprechend.

(3) Haftungsvereinbarung

  1. Der Kunde hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass bei der Übertragung keine Rechte Dritter verletzt werden und das geltende Recht eingehalten wird. Der Kunde hat die Nutzung der Rechte beim Rechteinhaber anzuzeigen und entstehende Kosten (z.B. Lizenzgebühren oder GEMA-Beitrag) selbst zu tragen. Der Kunde stellt die VISIONARY von allen durch die Übertragung entstehenden Ansprüche Dritter frei und übernimmt alle Kosten, die VISIONARY in diesem Zusammenhang (z.B. Anwaltskosten) entstehen.
  1. VISIONARY kann Rechte und Nutzungslizenzen für den Kunden gemäß des im Angebot geschriebenen Nutzungsumfangs erwerben und weist den Lizenzerwerb nach Aufforderung gegenüber dem Kunden nach. Der Dienstleister übernimmt keine Verantwortung für die Verarbeitung von Dritten betriebenen Plattformen.
  1. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von VISIONARY nur im vereinbarten Rahmen und unter Beachtung der Rechte Dritter zu nutzen. Der Kunde stellt die VISIONARY von allen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt alle Kosten, die VISIONARY zusammenhang mit einer nicht vereinbarungsgemäßen Nutzen (z.B. Anwaltskosten) entstehen.
  1. Der Kunde stellt sicher, dass für alle auf Geheiß des Kunden am Projekt oder der Produktion mitwirkenden Personen, unabhängig ob es sich um Arbeitnehmerinnen des Kunden, externe Dienstleister oder sonstige Personen handelt, ausreichender Versicherungsschutz insbesondere Haftpflichtversicherungen bestehen. Der Kunde stellt VISIONARY von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.  

 

V. Live-Produktionen

(1) Leistungsbeschreibung

  1. Die Leistungspflicht von VISIONARY ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot in Verbindung mit diesen AGBs. Kern der Leistungspflicht ist die Produktion eines digitalen Bildsignals sowie die digitale Weiterleitung zu Dritten Videoplattformen und/oder die Ausspielung des Bildsignals über das Content-Delivery-Network des Dienstleisters.
  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der im Angebot aufgeführten Leistungsbeschreibung und der aufgeführten Hardware. Regiepläne, Pitches, Treatments, Moodboards, Shotlists oder sonstige Werbematerialien sind nur Teil des vereinbarten Leistungsumfangs, insoweit sie inhaltlich mit der im Angebot beschriebenen Leistung übereinstimmen. VISIONARY Berlin steht es frei von der im Angebot beschriebenen Hardware abzuweichen, sofern die bestimmte Hardware nicht essentieller Teil des Angebots oder Konzept (“Geschäftsgrundlage”) ist und durch die Abweichung für den Kunden keine Nachteile entstehen.
  1. Ist die Ausspielung des Bildsignals auf der eigenen Homepage Teil der Leistung stellt der Dienstleister dem Kunden Kapazitäten auf einem Streaming-Server (Content-Delivery-Network) zur Verfügung, durch den das zur Verfügung gestellte Bild- und Audiosignal online für Dritte über einen Videoplayer abrufbar ist. Der Dienstleister stellt dem Kunden den entsprechenden Software-Code („Embed-Code“) mindestens vierundzwanzig Stunden vor Übertragungsbeginn zur Verfügung. Der Umfang der zur Verfügung gestellten Kapazitäten richtet sich nach der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung. Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über die Kapazität getroffen, stellt die VISIONARY dem Kunden Kapazitäten für bis zu 2000 Zuschauer zur Verfügung.
  1. Ist die Weiterleitung an Social-Media- oder sonstige Dritte Videoplattformen gewünscht, übernimmt der Dienstleister keine Verantwortung für die erfolgreiche Verarbeitung des Signals durch die Streaming-Plattformen. VISIONARY sendet das Signal in Einklang mit den technischen Standards der gewünschten Streaming-Plattform. Der Dienstleister übernimmt keine Verantwortung für kurzfristige Änderungen der technischen Standards Dritter.
  1. Zusatzleistungen können jederzeit vereinbart werden und sind vom Kunden entsprechend zu entlohnen. Ein Anspruch auf Erweiterung des Leistungsumfangs nach Angebotsannahme durch den Kunden besteht zu keiner Zeit.
  1. Ist die Aufzeichnung Teil des Angebots erfolgt diese in Full-HD-H.264 mit 25 FPS bei 4 Mbit/s oder höher. Aufzeichnungen werden für ein Jahr durch den Dienstleister archiviert. Der Kunde kann bis zu 10 Monaten nach der Veranstaltung eine darüber hinausgehende Archivierung gegen Entgelt beauftragen.
  1. Sind weitere Foto- und Videoproduktionen Teil des Angebots, gilt für diese Leistungen Abschnitt III. dieser AGBs.

(2) Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die benötigte und vereinbarte Infrastruktur vorhanden ist. VISIONARY Berlin trägt nur Verantwortung für die im Angebot aufgeführte Hard- und Software, nicht für Hard- und Software, die vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden. In den Verantwortungsbereich des Kunden Fallen grundsätzlich die Gegebenheiten am Veranstaltungsort wie Kamerapodeste, Bühne, Regieplatz, Brandschutz und sonstige technische Ausstattungen, wie z.B. Beamer, Audiosignale und Internetanschluss.
  1. Entspricht die Situation vor Ort nicht den Anforderungen des Angebots, liegt der weitere Leistungserfolg im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Die Leistungen sind entsprechend dem Angebot nach Rechnungsstellung auch zu entlohnen, wenn sie nicht erbracht werden konnten. Dafür ist es unerheblich, ob der Kunde eine Teilleistung hätte annehmen müssen oder die Teilleistung alleine für ihn wertlos wäre. Nicht entstandene Kosten und ersparte Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Entstehen durch nicht den Anforderungen entsprechende Gegebenheiten vor Ort weitere Kosten, sind diese ausschließlich vom Kunden zu tragen.
  1. Der Kunde stellt VISIONARY alle für die Produktion notwendigen Informationen, Rohmaterialien, Dateien, Weisungen oder Feedback rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei zur Verfügung. Nicht nach vereinbarter Norm geliefertes Material gilt als fehlerhaft geliefert. Im Angebot aufgeführte Fristen zur Verfügungsstellung sind verbindlich und bei verspäteter, unvollständiger und fehlerhafter Lieferung ist VISIONARY nicht mehr an vereinbarte Fristen gebunden. Für daraus entstehende Verzögerungen oder Unmöglichkeit gilt Paragraf b) diesen Unterkapitels entsprechend.
  1. Ist vorgesehen, dass der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter Einzel-, oder Teilleistungen oder sonstige Werke erbringt, übernimmt VISIONARY für diese Leistungen und Gewerke keine Verantwortung. VISIONARY übernimmt dabei insbesondere keine Verantwortung für den Einfluss auf das Gesamtwerk oder die geplante Erzählung. Des Weiteren gilt für verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Lieferung der Paragraf b) dieses Unterkapitel entsprechend.
  1. Verletzt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritte weitere Pflichten aus dem Angebot oder diesen AGBs, die eine vereinbarungsgemäße Leistungserbringung behindern, liegt in der Folge der weitere Leistungserfolg im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Die Leistungen des Dienstleisters sind in diesem Fall auch dann zu entlohnen, wenn sie nicht erbracht werden konnten. Nicht entstandene Kosten und ersparte Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Entstehen in Folge der Pflichtverletzung weitere Kosten, sind diese vom Kunden zu tragen.

(3) Haftungsvereinbarung

  1. Der Dienstleister übernimmt keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und damit eine erfolgreiche Signalweiterleitung über das Breitbandnetz. Der Kunde trägt die Verantwortung für Funktionsfähigkeit und ausreichende Kapazität des Internetanschlusses. Der Dienstleister teilt dem Kunden die benötigte Kapazität im Angebot mit. Grundsätzlich muss für die störungsfreie Signalverarbeitung je Sendeziel eine kabelgebundene Internetleitung mit mindestens 10 Mbit/s Upload-Geschwindigkeit vorliegen.
  1. Ist kein kabelgebundener Anschluss an das Breitbandnetz vorhanden oder wird aus anderen zwingenden Gründen über mobiles Internet (LTE, 5G) gestreamt, trägt der Kunde das alleinige Risiko einer ausreichenden Netzabdeckung. Kann das Signal auf Grund von fehlender oder schwankender Netzabdeckung nicht oder nur teilweise durchgeleitet werden, gilt die Leistung dennoch als erbracht und ist zu entlohnen.
  1. Sind Dienste oder Software von Dritten zur Signalverarbeitung, Interaktion oder anderen Teilleistungen ausdrücklich im Angebot erwähnt, übernimmt der Dienstleister nur insoweit Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Dienstes, als die Konfiguration fachmännisch durchgeführt und getestet wurde. Ausfälle und Fehlfunktionen, die nicht auf fehlerhafte Konfiguration des Dienstleister zurückzuführen sind, fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden und gelten als Pflichtverletzung im Sinne des Paragraf e) unter Ziffer (2) dieses Abschnitts.
  1. Stellt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritte das Audio-Signal zur Verfügung, übernimmt die VISIONARY Berlin keine Verantwortung für die Audioqualität. Dies gilt insbesondere für Störgeräusche, Rückkopplungen und Klangqualität.
  1. Der Kunde hat seine Daten eigenständig zu verwahren und zu sichern. Das Bild- und Tonsignal wird nur im Streaming-Server zwischengespeichert und dabei nicht zusätzlich gesichert, es kann zu Datenverlusten durch höhere Gewalt, Unfälle, Hard- und Softwaredefekte kommen.
  1. Der Kunde stellt sicher, dass für alle auf Geheiß des Kunden am Projekt oder der Produktion mitwirkenden Personen, unabhängig ob es sich um Arbeitnehmerinnen des Kunden, externe Dienstleister oder sonstige Personen handelt, ausreichender Versicherungsschutz insbesondere Haftpflichtversicherungen bestehen. Der Kunde stellt VISIONARY von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
  1. Der Kunde hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass bei der Übertragung keine Rechte Dritter verletzt werden und das geltende Recht eingehalten wird. Der Kunde hat die Nutzung der Rechte beim Rechteinhaber anzuzeigen und entstehende Kosten (z.B. Lizenzgebühren oder GEMA-Beitrag) selbst zu tragen. Der Kunde stellt die VISIONARY von allen durch die Übertragung entstehenden Ansprüche Dritter frei und übernimmt alle Kosten, die VISIONARY in diesem Zusammenhang (z.B. Anwaltskosten) entstehen.
  1. Es findet grundsätzlich keine inhaltliche Überwachung oder Kontrolle der Inhalte statt. Bei der technischen Überwachung können jedoch durch Mitarbeitende und Beauftragte von VISIONARY Inhalte gesichtet werden. Sofern VISIONARY auf eine missbräuchliche Verwendung aufmerksam wird, steht es ihr frei, die Nutzung des Streamings-Servers zu unterbinden oder die entsprechende Website zu sperren, ohne dass ihr Zahlungsanspruch entfällt. VISIONARY ist zudem zur fristlosen Kündigung und Löschung der Daten berechtigt. Eine missbräuchliche Verwendung liegt unter anderem dann vor, wenn Rechte Dritter verletzt werden, potenziell strafbare Inhalte oder Hass, Fremdenfeindlichkeit und Desinformationen verbreitet werden.  

 

VI. Verleih und Vermietung

(1) Allgemeines

  1. Ein Vertragsverhältnis entsteht durch Annahme eines verbindlichen Angebots der VISIONARY durch den Kunden. Mietzeit, Umfang und Abholung sowie Rückgabe werden durch das Angebot festgelegt, es sei denn die Bestimmungen ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  1. Die Räumlichkeiten samt Inventar sowie in Verbindung mit der Vermietung verliehenes Equipment bleiben uneingeschränkt Eigentum oder im mittelbaren Besitz des Vermieters. Der Vermieter behält in allen überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht und ist jederzeit berechtigt, diese selbst zu betreten oder durch beauftragte Personen betreten zu lassen. Der Kunde hat die bestehende Hausordnung, sowie die Nutzungsbedingungen einzuhalten und für deren Einhaltung durch alle an der Produktion Beteiligten Sorge zu tragen.
  1. Das Equipment bleibt zu jeder Zeit im alleinigen Eigentum bzw. mittelbarem Besitz der VISIONARY. Der Kunde ist weder zur entgeltlichen noch unentgeltlichen Überlassung des Equipments an Dritte berechtigt, es sei denn, VISIONARY hat ihr vorheriges Einverständnis in Textform kundgetan.
  1. Der Kunde haftet für alle an den Räumlichkeiten oder dem Eigentum des Vermieters auf Grund und während der Nutzung entstehenden Schäden, die über die übliche Abnutzung hinausgehen.
  1. Setzt der Kunde den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 findet keine Anwendung. Mit Ende der Mietzeit wird der Kunde zum unberechtigten Besitzer und haftet gegenüber VISIONARY unbeschränkt für entstehende Schäden während der unberechtigten Nutzung.
  1. VISIONARY ist jederzeit zur sofortigen Kündigung berechtigt, wenn begründete Sorge besteht, dass eine Verschlechterung der Mietsache droht oder die Rechte an der Mietsache gefährdet sein könnte.
  1. Werden in der Buchungsanfrage und/oder in der folgenden Kommunikation falsche oder unvollständige Angaben über die beabsichtigte Nutzung gemacht, besteht begründeter Verdacht, dass die tatsächliche Nutzung nicht der angegebene Nutzung entspricht oder, dass geltenden Gesetze nicht eingehalten werden, kann die VISIONARY die Nutzung jederzeit fristlos untersagen und die Leistungspflicht entfällt. Die Leistungspflicht des Kunden besteht fort. Weitere Ansprüche der Vermieters bleiben davon unberührt.

(2) Studio Vermietung

  1. Der Nutzungsumfang ergibt sich aus der öffentlichen Bewerbung, den Angebotsunterlagen und den tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Nutzungserweiterung.
  1. Der angegebene Nutzungszeitraum beinhaltet Aufbau- und Aufräumzeiten. Es besteht kein Anspruch auf vorzeitigen Beginn oder eine Verlängerung der Nutzung. Eine vorzeitige Beendigung der Nutzung führt nicht zu einer Mietpreisminderung. Überzieht der Kunde den vereinbarten Nutzungszeitraum, wird jede weitere Stunde mit dem auf der Website des Vermieters veröffentlichten Mietpreis berechnet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
  1. Nutzungsbeginn ist das erste Betreten der Räume zur vereinbarten Nutzung oder der vereinbarte Nutzungsbeginn. Nutzungsende ist das Verlassen der letzten Person und der besenreinen Übergabe der Räumlichkeiten nach Entfernung aller mitgebrachten Materialien inkl. Dekorationen, Geräten und Abfällen.
  1. Der Kunde stellt sicher, dass der Müll in Plastiktüten verpackt und sicher verschnürt ist bzw. Kartons zerlegt wurden, bevor sie in die Mülltonnen geworfen werden. ​​​​Passt der Müll nicht in die dafür vorgesehenen Behälter, ist der Kunde dafür verantwortlich, den überschüssigen Müll ordnungsgemäß zu entsorgen.
  1. Der Kunde ist auf eigene Kosten dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Nutzung allen geltenden Gesetzen entspricht, einschließlich der Gesetze zur Zoneneinteilung, der kommunalen und anderen Gesetze, die für die Räumlichkeiten gelten und anwendbar sind. Dazu gehören unter anderem ggf. erforderliche Veranstaltungsgenehmigungen, die Einhaltung der geltenden Gesetze im Bezug auf Beschilderung und Bewerbung des Events und die sonstigen gewerberechtlichen Vorschriften.
  1. Der Kunde ist für die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften verantwortlich und verpflichtet sich, die Nachtruhe von 22.00 bis 8.00 Uhr einzuhalten. Grundsätzlich ist das Abspielen von lauter Musik von 22.00 bis 17.00 Uhr streng verboten.
  1. Eine öffentliche Bewerbung der Veranstaltung unter Nennung des Veranstaltungsortes bedarf einer vorherigen Genehmigung durch den Vermieter. Der Vermieter kann die Genehmigung nach eigenen Belieben versagen.
  1. VISIONARY kann von Kunden den Nachweis einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung verlangen.
  1. Innerhalb der Räumlichkeiten ist das Rauchen, einschließlich der Verwendung von E-Zigarette, Vaping-Geräten oder Shishas, und Drogenkonsum strengstens verboten. Der Kunde ist für die Beachtung dieser Regeln während der Nutzungszeit verantwortlich und trägt alle durch Zuwiderhandlung entstehenden Kosten, insbesondere aber nicht ausschließlich für Bußgelder, Geldstrafen oder sonstige Gebühren sowie die Kosten für ggf. notwendige Instandsetzungsmaßnahmen.
  1. VISIONARY haftet nicht für Verluste des Kunden oder anderen Teilnehmern aufgrund von Diebstahl, Beschädigung oder Verschwinden von Equipment oder anderem Eigentum. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass sich entsprechendes Equipment oder Eigentum zu keiner Zeit in der Obhut, dem Gewahrsam oder der Kontrolle des Vermieters befindet.
  1. Der Kunde stellt den Vermieter von allen durch die unrechtmäßige Nutzung entstehenden Ansprüchen Dritter frei und übernimmt alle Kosten, die VISIONARY Berlin auf Grund oder in Folge des Verstoßes (z.B. Anwaltskosten) entstehen. Als unrechtmäßige Nutzung gilt jede Nutzung, die gegen diese Geschäftsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstößt.

(3) Equipment Verleih

  1. Der Kunde teilt dem Dienstleister mit seiner Mietanfrage den gewünschten Zweck und den Einsatzort des Equipments an. Dabei ist auf Besonderheiten und etwaige Gefahren für das Equipment hinzuweisen. Die VISIONARY bewertet nicht, ob das Equipment für den gewünschten Einsatzzweck tatsächlich technisch geeignet ist.
  1. Stornierungen sind bis zu 24 Stunden vor vereinbarter Abholung kostenlos, sofern keine Abschlagszahlung gefordert wurde. Für spätere Stornierungen oder Vermietungen mit Abschlagszahlung fällt eine Gebühr in Höhe von 50% des Auftragsvolumens an. Dies gilt sinngemäß, wenn das Auftragsvolumen in den letzten 24 Stunden vor vereinbarter Abholung verringert wird.
  1. Ist nichts anders vereinbart, gelten die Geschäftsräume der VISIONARY als der vereinbarte Abholungs- und Rückgabeort. VISIONARY kann den Abholungs- und Rückgabeort innerhalb des Berliner S-Bahn-Rings bis zu 4 Stunden vor der vereinbarten Ab- bzw. Rückgabezeit frei verändern. Sie hat sich bei Mitteilung der Änderung über die Kenntnisnahme des Kunden zu vergewissern.
  1. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet und beträgt mindestens einen Tag. Die Mietzeit beginnt an dem Tag, zu dem sich die VISIONARY gemäß Angebot verpflichtet hat, das Equipment zur Verfügung zu stellen, spätestens aber am Tag der Abholung. Die Mietzeit endet, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der im Angebot vereinbarten Rückgabe. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintreffens des Equipments am vereinbarten Rückgabeort. Mit Ende der Mietzeit wird der Kunde zum unberechtigten Besitzer und haftet gegenüber VISIONARY unbeschränkt für entstehende Schäden am Equipment.
  1. Der Kunde hat das Equipment direkt bei Entgegennahme auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und hat dem Dienstleister Mängel oder Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Stellt die VISIONARY nach Rückgabe Schäden oder Mängel an dem gemieteten Equipment fest, die nicht vom Kunden angezeigt wurden, wird vermutet, dass sie vom Kunden verursacht wurden.
  1. Treten während der Mietzeit Nutzungseinschränkungen oder zeigen sich Mängel an dem Equipment, hat der Kunde VISIONARY unverzüglich zu informieren und in enger Absprache geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an dem Equipment anmaßt. Wird VISIONARY nicht oder nicht unverzüglich informiert, ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  1. Bringt der Kunde das Equipment nach der vereinbarten Mietzeit zurück, darf die VISIONARY eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises für die Dauer der Verspätung verlangen. Dabei wird jeder angefangener Miettag berechnet. Sind im Angebot Rabatte oder Sonderkonditionen gewährt worden, verfallen diese mit verspäteter Rückgabe.
  1. VISIONARY ist jederzeit zur sofortigen Kündigung berechtigt, wenn begründete Sorge besteht, dass eine Verschlechterung der Leihsache droht oder die VISIONARYs Rechte an dem Equipment gefährdet sein könnte. Dies gilt insbesondere bei der Aufnahme von Vollstreckungsanstrengungen gegen den Kunden oder der unberechtigten Weitergabe des Equipments an Dritte.
  1. Der Kunde hat das Equipment für die Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten zu versichern. Neben Gefahren für die Sache selbst, muss der Versicherungsschutz auch auf Gefahren und Schäden, die von dem Equipment selbst ausgehen oder durch seine Nutzung entstehen können, abdecken.
  1. Der Kunde haftet für Schäden am Equipment, die während der Mietzeit entstanden sind, bis zur Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswert, aber nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten der Wiederbeschaffung oder Reparatur zzgl. dem entstandenen Wertverlust. Wird ein höherwertiger Ersatz beschafft, hat der Mieter nur 50% des derzeitigen Wiederbeschaffungswerts des gemieteten Equipments zu ersetzen.  

 

VII. Urheberrecht, Änderungen und Rohmaterial

  1. Der Kunde hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass bei der Übertragung keine Rechte Dritter verletzt werden und das geltende Recht eingehalten wird. Der Kunde hat die Nutzung der Rechte beim Rechteinhaber anzuzeigen und entstehende Kosten (z.B. Lizenzgebühren oder GEMA-Beitrag) selbst zu tragen. Der Kunde stellt die VISIONARY Berlin von allen durch die Übertragung entstehenden Ansprüche Dritter frei und übernimmt alle Kosten, die der VISIONARY Berlin in diesem Zusammenhang (z.B. Anwaltskosten) entstehen.
  1. Alle Leistungen von VISIONARY, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Bilder, Shotlists, u.a.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der VISIONARY und können von der jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.
  1. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Filmproduktion dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
  1. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von VISIONARY und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
  1. Für die Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist die Zustimmung von VISIONARY erforderlich. VISIONARY und - sofern relevant - dem Urheber stehen für eine erweiterte Nutzung eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
  1. Die vereinbarte Nutzung und gewährte Nutzungsrechte erfassen, sofern nicht anders im Angebot geregelt, ausschließlich das Endprodukt. Rohmaterial, Schnittbilder, B-Roll oder sonstige im Rahmen der Produktion entstandenen Rechte bleiben zu jederzeit im Eigentum der VISIONARY. Der Kunde hat zu keiner Zeit einen Anspruch auf die Einräumung von über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzungsrechte oder die Herausgabe von Rohmaterial.  

 

VIII. Haftungsausschluss, Aufrechnung und Rechteabtretung

  1. Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Die Haftung ist auf den Leistungswert (z.B. Monatspreis oder voraussichtlichen Rechnungsbetrag) begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. VISIONARY archiviert die Projektdateien und Aufzeichnungen über einen eigen administrierten physischen Speicher und ein Back-Up in einer Cloud-Speicherlösung eines Drittanbieters. VISIONARY übernimmt keine Haftung für Datenverluste oder Schäden, die durch technische Störungen, Datenkorruption oder unvorhersehbare Ereignisse entstehen, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von VISIONARY zurückzuführen sind. Der Kunde wird darauf hingewiesen, selbst für eine angemessene Sicherung der übermittelten Daten zu sorgen.
  1. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.  

 

IX. Schlussbestimmungen

  1. Alle Verträge und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  1. Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Berlin Gerichtsstand. Die VISIONARY Berlin ist ferner berechtigt am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
  1. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.